Satzung der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in der Fassung vom 30. September 2021
Satzung 2021 als Pdf§ 1 Name der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Rheinland-Pfalz (VVR)“.
Sie ist korporatives Mitglied des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR).
In den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen meinen Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2 Sitz der Vereinigung
Sitz der Vereinigung ist Koblenz.
§ 3 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung ist die Berufsorganisation der Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz. Ihr Zweck ist die Förderung der Verwaltungsrechtspflege, die Wahrung der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und die Vertretung ihrer Belange.
§ 4 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Der Vereinigung kann angehören:
- jeder haupt- oder nebenamtliche oder als solcher in den Ruhestand getretene Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz,
- jeder ehemalige Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Es bedarf einer schriftlichen Erklärung, die dem Vorstand bis zum 30. November dieses Kalenderjahres zugegangen sein muss.
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach vorangegangener Anhörung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinigung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn der festgesetzte Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird. Auf diese Rechtsfolge ist bei der zweiten Mahnung hinzuweisen.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Vereinigung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Vereinigung erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres an den Kassenwart zu entrichten. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres ist für jedes angefangene Vierteljahr ein Viertel des Jahresbeitrags zu zahlen. Die Höhe des geschuldeten Beitrages wird durch eine Beendigung der Mitgliedschaft oder durch eine Pensionierung während des laufenden Kalenderjahres nicht berührt.
§ 7 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Vertreters in der Mitgliederversammlung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter,
- die Rechnungsprüfung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 4 sowie über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung der Vereinigung.
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
- Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung können weitere Tagesordnungspunkte behandelt werden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 e bis h.
- In der Mitgliederversammlung sind die in § 4 Nr. 1 der Satzung genannten Mitglieder stimmberechtigt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn nicht die Versammlung einstimmig anderes beschließt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitzenden und von einem durch die Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen eines das Amt des Kassenwartes ausübt. Im Vorstand soll jedes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes vertreten sein. Jedem Vorstandsmitglied wird ein Ersatzmitglied zugeordnet, das zur Gewährleistung der Vertretung nach Satz 2 demselben Gericht angehören soll. Eine Zuordnung eines Ersatzmitglieds kann unterbleiben, wenn ein Gericht bereits nach Satz 1 mehrfach im Vorstand vertreten ist. Das Ersatzmitglied unterstützt das jeweilige Vorstandsmitglied innerhalb des Gerichts, vertritt es bei Verhinderung im Vorstand und rückt bei dessen Ausscheiden als einfaches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des Vorstands nach.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder haben nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Vereinigung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung dazugehörender Aufgaben beauftragen.
- Ein Mitglied des Vorstandes des BDVR, das nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Vereinigung ist, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
- Zu jeder Vorstandssitzung sind sämtliche Vorstandsmitglieder und der Vertreter im Vorstand des BDVR zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschluss-fassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Beschlüsse sind zulässig; sie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Für den Fall, dass der Vertreter eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie das ihm zugeordnete Ersatzmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden, kann der Vorstand im Benehmen mit den Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts eine Richterin oder einen Richter dieses Gerichts bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes in den Vorstand nachberufen.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen zur Genehmigung zuzuleiten ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist.
- Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder mindestens alle vier Monate durch Rundschreiben über seine Tätigkeit.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung der Vereinigung
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- In einer die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung anwesend oder vertreten sein. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von acht Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung der Vereinigung beschließt, hat auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens der Vereinigung Beschluss zu fassen.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 22. November 1991 in Kraft.
A n l a g e
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2008 in Koblenz beträgt der Mitgliedsbeitrag ab dem 1. Januar 2009:
- 50,– € pro Jahr für Mitglieder gemäß § 4 Nr. 1, 1. Alternative der Satzung und
- 32,– € pro Jahr für Mitglieder gemäß § 4 Nr. 1, 2. Alternative und § 4 Nr. 2 der Satzung.
Datenschutzerklärung
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten geschieht unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
1. Verantwortlicher
Verantwortlicher für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Rheinland-Pfalz – VVR -, vertreten durch Herrn Richter am Verwaltungsgericht Michael Ermlich, Verwaltungsgericht Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, E-Mail: Michael.Ermlich@vgmz.jm.rlp.de
Sofern Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch uns nach Maßgabe dieser Datenschutzbestimmungen insgesamt oder für einzelne Maßnahmen widersprechen wollen, können Sie Ihren Widerspruch an den Verantwortlichen richten. Sie können diese Datenschutzerklärung jederzeit speichern und ausdrucken.
2. Allgemeine Zwecke der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten zum Zweck des Betriebs der Website sowie im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft.
3. Welche Daten wir verwenden und warum
3.1 Die Homepage
Die Homepage der Vereinigung dient lediglich öffentlichen Informationszwecken. Wir setzen dort weder Cookies ein noch erfolgt eine Nutzung von Google Analytics oder ähnlicher Web-dienste. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben, um das Zugriffsverhalten der Nutzer zu erfassen.
3.2 E-Mail-Kontakte
Wenn Sie mit uns in Kontakt treten (z. B. per E-Mail), verarbeiten wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen.Weitere personenbezogene Daten verarbeiten wir nur, wenn Sie dazu einwilligen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO) oder wir ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung Ihrer Daten haben (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO). Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. darin, auf Ihre E-Mail zu antworten.
3.3 Mitgliedschaft
Wenn Sie mit uns im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in Kontakt treten, erheben wir folgende Informationen:
- Vorname, Nachname
- Anrede/Titel
- Anschrift (Dienst und/oder Privatanschrift)
- Beitrittsdatum
- Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail)
- Bankdaten im Zusammenhang mit dem SEPA-Lastschriftverfahren entsprechend dem
Formblatt „SEPA -Basis-Lastschriftmandat“ - Geburtsdatum
- weitere Informationen, soweit sie für die Bearbeitung Ihrer Mitgliedschaft erforderlich sind.
Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um
- Sie als unser Mitglied identifizieren zu können,;
- zur Korrespondenz mit Ihnen,
- zur Beitragserhebung,
- zur Erfüllung des Verbandszwecks,
- zur Versendung von Rundschreiben der VVR und des BDVR.
4. Weitergabe an Dritte
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den in Ziffer 3.3. aufgeführten Zwecken findet nicht statt
5. Ihre Rechte als Betroffener
Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO. Sie haben verschiedene Rechte bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten. Möchten Sie diese Rechte geltend machen, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder per Post an die in Ziffer 1 genannte Kontaktanschrift.
Ihnen stehen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft,
- Recht auf Berichtigung,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- Recht auf Löschung,
- Recht auf Unterrichtung,
- Recht auf Datenübertragbarkeit,
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
- Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung,
- Recht auf Nichtanwendung einer automatisierten Entscheidung,
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.